Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen147 Entscheidungen

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

§ 257 § 259